Anpassung der Beitreibungsrichtlinie
Kodifizierte Fassung der Regelungen über die Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung u.a. von "Steuern auf Versicherungsprämien" laut Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26.05.2008 (ABl. 2008 L 150/28 v. 10.06.2008).
Mit der am 10.06.2008 im Amtsblatt 2008, L 150, S. 28 veröffentlichten Richtlinie 2008/55/EG vom 26.05.2008 liegt eine kodifizierte Fassung der durch vielfältige Änderungen unübersichtlich gewordenen ursprünglichen "Beitreibungsrichtlinie" RL 76/308/EWG vor, deren Bestimmungen sich u.a. auch auf die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von "Steuern auf Versicherungsprämien" erstrecken. Nach der Begriffsdefinition in Art. 3 Nr. 6 lit. c der Richtlinie fallen unter "Steuern auf Versicherungsprämien" in Deutschland
i) Versicherungsteuer
und
ii) Feuerschutzsteuer.
Die Richtlinie legt gemäß Art. 1 die Regeln fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der von der Regelung umfassten ASteuerforderungen (einschließlich der Nebenforderungen dazu), die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist. Die Richlinie ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten (Art. 26). Die Richtlinien 76/308/EWG und 2001/44/EG wurden - abgesehen von den darin genannten Umsetzungsfristen - aufgehoben (Art. 25). md/ Köln, 27.10.2008




