Donnerstag, 05. November 2009

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform

Rubrik: Versicherungsteuer News, Feuerschutzsteuer News

Von: Rechtsanwalt Heiko Klaus Medert

Mit Veröffentlichung im BGBl 2009 Teil I vom 17.08.2009 auf S. 2702 ff ist das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform verkündet worden (auszugsweise veröffentlicht in BStBl 2009 I, S. 866). Darin sind u.a. das Versicherungsteuergesetz und das Feuerschutzsteuergesetz insbesondere in ihrem Überschneidungsbereich betreffend die der Feuerschutzsteuer unterworfenen Versicherungen geändert worden.

Durch Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ist daneben eine zentrale Verwaltungszuständigkeit für beide Steuern durch den Bund eingeführt und diese dem Bundeszentralamt für Steuern zugewiesen worden.

Die materiell-rechtlichen Änderungen haben insbesondere eine Trennung der Bemessungsgrundlagen der der Feuerschutzsteuer unterliegenden Versicherungen in Verbindung mit neu bestimmten Steuersätzen sowohl in der Versicherungsteuer als auch in der Feuerschutzsteuer zum Gegenstand.

Die vorstehend skizzierten Änderungen treten am 01.Juli 2010 in Kraft

Die Änderungen im VersStG und im FeuerschStG durch das Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform (BGBl 2009 I, 2702; auszugsweise: BStBl 2009 I, 866) zielen lt. Gesetzesbegründung darauf ab, bisher bestehende materiell-rechtliche Überschneidungen und Abgrenzungsprobleme zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer zu beseitigen. Zudem werde eine weitere Steuervereinfachung bei der Feuerschutzsteuer dadurch erreicht, dass die gleichen Steuersätze wie bei der Versicherungsteuer festgelegt werden. Zu diesem Zweck wird die bisher einheitlich als Bemessungsgrundlage für beide Steuerarten dienende Prämie quotal aufgeteilt und mit ihrer jeweiligen Quote der einzelnen Steuerart als Bemessungsgrundlage zugeordnet:

  • Bei Feuerversicherungen (einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungs-versicherungen) beträgt die Bemessungsgrundlage für die VersSt 60% des Versicherungsentgelts und die Bemessungsgrundlage für die FeuerschSt 40% des Versicherungsentgelts. In beiden Steuerarten beträgt der Steuersatz jeweils 22% der Bemessungsgrundlage. 
  • Bei Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, beträgt die Bemessungsgrundlage für die VersSt 86% des Versicherungsentgelts und die Bemessungsgrundlage für die FeuerschSt 14% des Versicherungsentgelts. In beiden Steuerarten beträgt der Steuersatz 19% der Bemessungsgrundlage.
  • Bei Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, beträgt die Bemessungsgrundlage für die VersSt 85% des Versicherungsentgelts und die Bemessungsgrundlage für die FeuerschSt 15% des Versicherungsentgelts. In beiden Steuerarten beträgt der Steuersatz 19% der Bemessungsgrundlage.
  • Die Regelungen zur materiellen Steuerschuldnerschaft, in der FeuerschSt derjenigen des VU (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG), in der VersSt derjenigen des VN (§ 7 Abs. 1 S. 1 VersStG), haben keine Änderung erfahren. Zu dem daraus bei unveränderter Fortführung des materiellen Versicherungsschutzniveaus resultierenden mittelbaren Steuererhöhungseffekt vgl. Medert, DStR 2009, 1991.

 

Neu ist daneben die Übertragung der bisherigen Verwaltungszuständigkeit der Länder für beide Steuerarten (Art. 108 Abs. 2 GG), in der den Ländern zustehenden FeuerschSt (Art. 106 Abs. 2 Nr.4 GG) in deren eigenen Verwaltungszuständigkeit, in der dem Bund zustehenden VersSt (Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 GG) in Auftragsverwaltung für den Bund, insgesamt auf den Bund:

 

Durch Änderung von § 5 Abs. 1 Nr. 25 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) wird die Verwaltungszuständigkeit für die Versicherungsteuer und für die Feuerschutzsteuer in den Aufgabenkatalog des Bundeszentralamts für Steuern eingefügt.

 

Ab 1.Juli 2010 wird es nach dem Willen des Gesetzgebers demzufolge für die Verwaltung beider Steuerarten bundesweit nur noch eine zentrale Bundesbehörde geben. Ob diese auf einer „Übereinkunft“ zwischen dem Bund und den Ländern basierenden einfachgesetzliche Zuständigkeitsänderung der im Grundgesetz davon abweichend normierten Verwaltungszuständigkeit der Länder allerdings verfassungsrechtlich hinreichend fundiert ist, steht dahin (vgl. kritisch dazu Medert, DStR 2009, 1991, m.w.N.).

 

Von materiell-rechtlicher Bedeutung ist zudem insbesondere die in § 1 FeuerschSt aufgenommene ausdrückliche Beschränkung des Katalogs der der Feuerschutzsteuer unterworfenen Versicherungen auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FeuerschStG namentlich einzeln aufgeführten Versicherungen. Mit der Aufnahme des Wortes „nur“ in die Aufzählung des Besteuerungsgegenstands der laut § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 FeuerschStG der Feuerschutzsteuer unterliegenden Versicherungen:

 

  • Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen,
  • Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,
  • Hausratversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,

in Verbindung mit der ausdrücklichen Ergänzung dazu in Satz 2:

 

„Das Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die nicht in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt werden, die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, unterliegt nicht der FeuerschSt“

wird klargestellt, dass alle sonstigen Versicherungen, einschließlich derer, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können, nicht (mehr) der Feuerschutzsteuer unterliegen.

 

 

In den Gesetzesmaterialien sind keine Erläuterungen dazu zu finden, welche Überlegungen der terminologische Ersetzung von

 

  • „Versicherungen von Gebäuden, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts ...“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG) bzw. von
  • „Gebäudeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt...“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG) und von
  •  „Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts...“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VersStG)

durch den nun in beiden Gesetzen übereinstimmend (§ 1 Abs. 1 Nr. 3; § 3 Abs. 1 Nr. 2  FeuerschStG n.F. und § 5 Abs. 1 Nr. 3 b); § 6 Abs. 2 Nr. 2 VersStG n.F.) verwendeten Begriff

  •  „Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung teilweise auf Gefahren entfällt...“

abgesehen von der begrifflichen Vereinheitlichung auf den terminus „Wohngebäudeversicherungen, bei denen die Versicherung...“ zugrunde liegen.

Aus der in § 1 Abs. 1 Satz 2 FeuerschStG n.F. enthaltenen ausdrücklichen „Negativabgrenzung“ ist insoweit allerdings abzuleiten, dass nach bisheriger Terminologie als „Gebäudeversicherungen, bei denen ...“ einzustufende Versicherungen, die jedoch nicht die Qualität von „Wohngebäudeversicherungen, bei denen...“ haben, nach neuem Recht nicht (mehr) der FeuerschSt unterliegen. Nach welchen Kriterien das Vorliegen derartiger „Wohngebäudeversicherungen“ zu beurteilen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Insoweit kommen die allgemeinen Auslegungsregeln zum Zuge.

 

Zugleich ist damit - zumindest ab 1.Juli 2010 - die bereits seit Jahren vom Bundesrechnungshof als „offenkundig rechtswidrig“ gerügte (vgl. Anmerkungen des BRH 2003, BT-Drs 15/2020 S. 192), nach dem Muster der Verbundenen Gebäudeversicherung von den Ländern praktizierte Besteuerung der Kernanlagen-Sachversicherung (vgl. FinMin BW v. 6.12.1984 DVR 1985 S. 59) mit FeuerschSt nicht mehr zu halten. Entsprechendes hat für die parallel dazu vom Land NRW nach diesem Muster praktizierte Besteuerung auch der Extremus-Terrorversicherung mit FeuerschSt zu gelten.